Dein Weg zu Visum und Aufenthaltstitel
Das deutsche Aufenthaltsrecht kann sehr komplex sein – vor allem für Menschen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist. Deshalb haben wir hier einen kurzen Überblick zu den wichtigsten Punkten für Studierende und Forschende zusammengestellt.
In Deutschland gibt es nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verschiedene Aufenthaltstitel. Eine Übersicht dazu findest du auf der Seite Make it in Germany. Egal welchen Aufenthaltstitel du anstrebst: Wenn du Drittstaatsangehörige/-r bist, benötigst du für deine Einreise nach Deutschland grundsätzlich ein Visum. Ausgenommen sind Staatsangehörige der EU sowie Staaten, für die die Visumpflicht aufgehoben wurde.
Ob für dich eine Visumpflicht besteht, kannst du dieser Tabelle entnehmen. Bitte beachte, dass in den Fußnoten einige Ausnahmen beschrieben sind. Wenn du dir nicht sicher bist, ob diese auf dich zutreffen, kannst du dich an die deutsche Auslandsvertretung wenden.
Ein Visum beantragen
Wenn du für Deutschland visumpflichtig bist und eine Zulassung zum Studium erhalten hast, musst du in deinem derzeitigen Aufenthaltsland einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung vereinbaren, um ein Visum zu beantragen. Du benötigst ein Visum nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes – es dient dem Zweck des Studiums. Welche Unterlagen du für die Beantragung benötigst, findest du in der Regel in den Checklisten der deutschen Auslandsvertretung. Wenn du noch nicht zum Studium zugelassen bist, kannst du auch ein Visum zum Zweck der Studienbewerbung beantragen.
Für ein Visum ist ein Finanzierungsnachweis erforderlich – insbesondere für Studierende und Forschende ohne Arbeitsvertrag in Deutschland. Der häufigste Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel ist das sogenannte Sperrkonto. Auf Study in Germany findest du ausführliche Informationen zum Finanzierungsnachweis und zum Sperrkonto.
Promovierende und Postdocs, die der Visumpflicht unterliegen, sollten sich unbedingt an das Welcome Center wenden. Es gibt verschiedene Visatypen, die beantragt werden können und stark von der individuellen Situation abhängig sind. Zur ersten Übersicht hat die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) ein Faltblatt erstellt.
Hinweis: Du solltest auf keinen Fall ein Schengen-Visum zu touristischen Zwecken beantragen! Dieses Visum kann nach der Einreise nicht verlängert und in ein Visum zu Studienzwecken umgewandelt werden. Außerdem muss dein Visum dir erlauben, an einer bestimmten Universität zu studieren. Wenn du dein Visum zunächst für eine andere Hochschule beantragt hast, solltest du es sofort nach der Einreise ändern lassen, damit du dich erfolgreich immatrikulieren kannst.
Nach dem Visum brauchst du eine Aufenthaltserlaubnis
Ein Visum wird immer für einen begrenzten Zeitraum ausgestellt. Dieser beträgt je nach Auslandsvertretung zwischen 90 Tagen und sechs Monaten. Bevor dein Visum abläuft, musst du bei der Ausländerbehörde deines Wohnortes eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Am besten erkundigst du dich bei der Anmeldung deines Wohnsitzes, an welche Stelle du dich in ausländerrechtlichen Fragen wenden kannst. In Nürnberg ist das zum Beispiel das Amt für Migration und Integration. Dort bekommst du auch eine Liste mit allen Unterlagen, die du für deinen Antrag brauchst. Die Beantragung erfolgt ausschließlich online über die Plattform Mein Nürnberg.
Studierende erhalten in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Danach ist eine Verlängerung notwendig. Das Verfahren ist in der Regel analog zur Erstbeantragung bei der Ausländerbehörde. Für Forschende können Aufenthaltstitel mit einer längeren Dauer ausgestellt werden – dies ist oftmals abhängig vom vorliegenden Arbeitsvertrag oder Finanzierungsnachweis.
Wichtig ist, dass du die Aufenthaltserlaubnis immer vor Ablauf des Visums oder der vorherigen Aufenthaltserlaubnis beantragst! Wenn du dich zu spät um die Verlängerung kümmerst, kann unter Umständen keine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Hinweis: Mit der Aufenthaltserlaubnis ist auch immer die Arbeitserlaubnis verbunden. Beispielsweise kannst du mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG (Studium) maximal 120 ganze oder 240 halbe Tage im Jahr arbeiten, darüber hinaus sind studentische Nebentätigkeiten (zum Beispiel als Hilfskraft an der Hochschule) möglich. Eine selbständige Tätigkeit ist dahingegen nicht erlaubt.
Du brauchst mehr Infos?
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat eine ausführliche Webseite zum Thema Aufenthaltsrecht und beantwortet dort häufig gestellte Fragen.
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