Überblick
Das besondere Berufungsverfahren an der Technischen Universität Nürnberg kann durchgeführt werden, um einen profilbildenden Bereich der Universität aufzubauen, zu erneuern oder nachhaltig zu stärken. Dabei ist stets ein angemessenes Verhältnis zu dem allgemeinen Berufungsverfahren zu wahren.
Welche Arten von Berufungsverfahren können an der UTN durchgeführt werden?
Berufungsverfahren können an der UTN als allgemeine und besondere Berufungsverfahren durchgeführt werden. Allgemeine Berufungsverfahren sind immer anwendbar und können sowohl mit öffentlicher Ausschreibung, als auch als Direktberufung (ohne Ausschreibung) durchgeführt werden. Besondere Berufungsverfahren, welche ebenfalls mit und ohne Ausschreibung durchgeführt werden können, sind zum Aufbau profilbildender Bereiche an der UTN gedacht, also z.B. zum Aufbau neuer Departments oder zum Erschließen neuer thematischer Schwerpunkte. Über die Art des Verfahrens entscheidet der Gründungspräsident.
Welche Arten von Ausschreibungen können durchgeführt werden?
Open Rank
Die Ausschreibung richtet sich sowohl an akademisch jüngere als auch akademisch fortgeschrittene Bewerberinnen und Bewerber. Die Professur kann entweder als W2 mit Tenure Track auf W3 oder W3-Professur besetzt werden, je nach Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten.
Open Topic
Die Ausschreibung ist themenoffen und richtet sich entweder an alle bzw. mehrere Fachgebiete oder Untergebiete eines Fachbereichs.
Cluster
Mehrere Ausschreibungen zu einem Thema können zu einer Cluster-Ausschreibung zusammengefasst werden.
Gemeinsame Berufungen
Soll eine Professur gemeinsam mit einer außeruniversitären Forschungseinrichtung besetzt werden, kann ein gemeinsames Berufungsverfahren durchgeführt werden. Die Professorin oder der Professor lehrt und forscht dann sowohl an der UTN als auch an der außeruniversitären Forschungseinrichtung.
FAQ
Ein Berufungsverfahren wird in der Regel durch einen Freigabeantrag vom jeweiligen Department-Chair an das Gründungspräsidium, über das Appointments Team (appointments@utn.de), eingeleitet. Im allgemeinen Berufungsverfahren setzen sich die Berufungsausschüsse wie folgt zusammen:
- Professoren bzw. Professorinnen aus dem Department
- Eine Vertreterin oder Vertreter des wissenschaftlichen Personals (Promovierende und Postdocs)
- Eine Vertreterin oder Vertreter der Studierenden (Stellvertretung ist möglich)
- Die Beauftragte für Gleichstellung in Wissenschaft und Kunst bzw. deren Stellvertretung
- Eine Professorin oder ein Professor aus einem anderen Department
- Mindestens eine auswärtige Expertin oder Experte
- Den Vorsitz hat der jeweilige Department-Chair inne
Die Mitglieder besitzen jeweils eine Stimme. Die Mitglieder aus der Gruppe der Hoch¬schul-lehrerinnen und Hochschullehrer müssen in der Mehrheit und mehrheitlich fachnah sein.
Wird ein Verfahren ohne Ausschreibung (Direktberufung) durchgeführt, kann das Gründungspräsidium in seiner Freigabe beschließen, dass das Berufungsverfahren vereinfacht werden soll. Vereinfachungen können z.B. die Arbeit der Berufungskommission oder den Gremienweg betreffen.
Im besonderen Berufungsverfahren setzt der Gründungspräsident eine Berufungskommission ein, in welcher zwei Gründungs-Chairs vertreten sind. Darüber hinaus ist die Zusammensetzung der Berufungskommission wie im allgemeinen Berufungsverfahren. Zudem können, wie bei der Direktberufung, vom Gründungspräsidium Verfahrensvereinfachungen beschlossen werden.
Der Berufungsausschuss oder die Berufungskommission kommt in Sitzungen zusammen. In Verfahren mit Ausschreibung sind dies in der Regel 4 oder 5 Sitzungen.
- 1. Sitzung – Festlegung der Auswahlkriterien
In der ersten Sitzung verständigt sich der Berufungsausschuss auf das Auswahlverfahren, die Operationalisierung der Kriterien, nach denen die Bewerberinnen und Bewerber beurteilt werden, und deren Gewichtung. Dies erfolgt vor Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. Der Ausschuss hat auch die Möglichkeit geeignete Kandidaten und insbesondere Kandidatinnen zur Bewerbung zu motivieren. - 2. Sitzung – Vorauswahl
Die zweite Sitzung findet nach Ablauf der Bewerbungsfrist statt und umfasst die Sichtung der Bewerbungen und die Vorauswahl. Hat der Ausschuss dies in seiner ersten Sitzung festgelegt, findet nachfolgend eine Sitzung zur Schriftenlektüre statt, bei welcher die Kandidatinnen und Kandidaten aus der Vorauswahl noch einmal anhand ihrer Publikationen geprüft werden. - 3. Sitzung – Interviews
Hat sich der Ausschuss auf einen Kreis von geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern geeinigt, werden diese zu einer Sitzung geladen, in welcher sie sich mit Vorträgen und in Interviews vorstellen können. Diese Sitzungen finden an der UTN in der Regel in Form von hochschulöffentlichen Symposien statt. In den anschließenden Interviews sprechen die Kandidatinnen und Kandidaten dann einzeln mit dem Berufungsausschuss. Zeitgleich haben die anderen Kandidatinnen und Kandidaten die Möglichkeit, Gespräche mit einem Mitglied des Gründungspräsidiums und Mitgliedern des Departments zu führen, sowie das Interimsgebäude oder den im Aufbau befindlichen Campus zu besichtigen.
Wissenschaftliche Begutachtung
Zeitgleich oder im Anschluss an das Symposium findet die wissenschaftliche Begutachtung durch externe Gutachterinnen und Gutachter statt. Es werden mindestens zwei Gutachten, welche in der Regel vergleichend sein sollen, eingeholt.
- 4. Sitzung – Listenbeschluss
Der Ausschuss kommt anschließend in seiner letzten Sitzung zusammen, würdigt die Gutachten und erstellt eine Listenreihung von in der Regel drei Namen, welche er als Empfehlung an das Gründungspräsidium gibt.
Ein Berufungsverfahren mit Ausschreibung dauert im Schnitt 6 Monate.
Bei einem Berufungsverfahren ohne Ausschreibung (Direktberufung) finden in der Regel 2 Sitzungen statt. In der ersten Sitzung werden die Unterlagen des Kandidaten oder der Kandidatin diskutiert und er oder sie stellt sich in einem Interview den Fragen des Ausschusses. In der zweiten Sitzung werden die Gutachten besprochen, welche entweder bis dahin schriftlich eingegangen sind, oder in der Sitzung mündlich vorgetragen werden. Anschließend beschließt der Ausschuss, ob er die betreffende Person für die Professur empfiehlt. Eine Direktberufung dauert im Schnitt 2 Monate.
Während eines Berufungsverfahrens sind alle Beteiligten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Es werden zu jedem Zeitpunkt im Verfahren alle Fälle, bei denen eine Besorgnis der Befangenheit besteht, geprüft Je nach Sachverhalt führt dies zum zeitweiligen oder gänzlichen Ausscheiden der befangenen Ausschussmitglieder und/oder Gutachterinnen und Gutachter.
Hat der Berufungsausschuss eine Listenreihung beschlossen, werden etwaige Stellungnahmen zum Berufungsvorschlag eingeholt. Diese sind die Stellungnahme der Studiengangverantwortlichen des jeweiligen Departments und ggf. die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung. Auch die Beauftragte für Gleichstellung in Wissenschaft und Kunst kann eine Stellungnahme abgeben. Es können auch von Professorinnen und Professoren des jeweiligen Departments Stellungnahmen eingereicht werden. Sämtliche Unterlagen werden dann dem Gründungspräsidium, vorbehaltlich der Stellungnahme der Gründungskommission, zur Kenntnisnahme vorgelegt. Hat die Gründungskommission ihre Stellungnahme abgegeben, kann der Gründungspräsident die Liste annehmen, die Reihung ändern, ablehnen und/oder an den Berufungsausschuss zurückgeben. Anschließend erteilt der Gründungspräsident den Ruf.
Das Ruferteilungsschreiben informiert den Kandidaten oder die Kandidatin über die beabsichtigte Berufung und bittet um grundsätzliche Bereitschaft, dem Ruf zu folgen. Ist dies geschehen, reicht der Kandidat oder die Kandidatin ihr Konzept ein, welches die geplanten Forschungsvorhaben und die dafür notwendige personelle, finanzielle und sachliche Ausstattung beschreibt. Zusätzlich reicht der Kandidat oder die Kandidatin seine bzw. ihre Besoldungsvorstellung ein.
Der Verhandlungstermin gliedert sich in zwei Teile: Die personelle, finanzielle und sachliche Ausstattung wird zwischen Kandidat bzw. Kandidatin, Gründungpräsident, Kanzler und Department-Chair verhandelt. Die persönlichen Bezüge werden nur zwischen Kandidat bzw. Kandidatin und dem Gründungspräsidenten und Kanzler verhandelt. Im Anschluss wird das Berufungsangebot erstellt und mit einer Frist zur Annahme an den Kandidaten oder die Kandidatin versendet. Nimmt er oder sie das Angebot an, werden die formalen Schritte zur Ernennung eingeleitet.
Mindestens zwei Wochen vor der Ernennung werden die unterlegenen Bewerberinnen und Bewerber über den Ausgang des Verfahrens informiert. Dies erfolgt mittels der sogenannten Konkurrentenmitteilung.
Satzung der Technischen Universität Nürnberg für Berufungsverfahren